Ländername | Königreich Saudi-Arabien; al-Mamlaka al-Arabiyya as-Saudiyya |
Fläche | 2.250.000 km2 |
Hauptstadt | Riad |
Bevölkerung | 33.000.000 |
Sprache | Arabisch |
Staats-/Regierungsform | absolute Monarchie auf religiöser Grundlage |
Staatsoberhaupt | König Salman bin Abdulaziz Al Saud (Titel: "Hüter der beiden Heiligen Stätten und König von Saudi-Arabien"), Amtsantritt: 23.01.2015 |
Regierungschef | König Salman bin Abdulaziz Al Saud (Titel: "Hüter der beiden Heiligen Stätten und König von Saudi-Arabien"), Amtsantritt: 23.01.2015 |
Außenminister | Prinz Faisal bin Farhan bin Abdullah bin Faisal bin Farhan Al Saud, Amtsantritt: 23.10.2019 |
Währung | Saudi-Rial |
Zeitzone | UTC+3 |
Reiseadapter | A, B, F, G |
Kfz-Länderkennzeichen | KSA |
ISO-3166 | SA, SAU |
Landesvorwahl | +966 |
Website | http://www.saudi.gov.sa |
Es gibt ein Inlandsflugnetz und Eisenbahn- (zwischen Riad/Dammam, Riad/Al-Qassim/Hail/Sakaka und Jeddah/Mekka/Medina) sowie Busverbindungen. In den Städten gibt es bisher nur wenig öffentliche Verkehrsmittel, sondern nur Taxis und Mietwagen.
Die Land-, Luft- und Seegrenzen zu Katar sind geöffnet. Der Zustand der Straßen ist in den Städten und zwischen großen Ballungszentren sehr gut, allerdings liegen Tankstellen auf weniger frequentierten Fernstraßen zum Teil weit auseinander. Ausschilderungen sind oftmals in Arabisch. Die Verkehrsverhältnisse erfordern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Vorsicht.
Die saudi-arabischen Behörden verbieten Reisen in die Wüste (Durchquerung der Rub al-Khali-Wüste) aus Sorge um die Sicherheit ausdrücklich. Die touristische Infrastruktur des Landes befindet sich noch im Aufbau. Besuchsmodalitäten von Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten können sich kurzfristig ändern. Bei Fragen können sich Reisende an das Tourismus-Ministerium bzw. seine Tourismus-Hotline 930 wenden.
Informationen für Pilgerreisende bietet die "Nusuk"-Plattform. Während des Zeitraums der Pilgerreise ist damit zu rechnen, dass der Zugang zu den Städten Mekka und Medina auf Hajj-Reisende beschränkt wird.
Der internationale Führerschein ist erforderlich und nur in Verbindung mit dem nationalen deutschen Führerschein gültig.
Die bisher bestehenden strengen Kleidungs- und Verhaltensvorschriften nach konservativem wahhabitischen Islamverständnis sind im Zuge der Öffnung des Landes für Touristen neu ausgelegt und durch ein allgemeines Gesetz zur öffentlichen Ordnung ergänzt worden. Obwohl das Tragen einer Abbaya (schwarzer Ganzkörperumhang) für Frauen keine Pflicht mehr sein soll, sollten die in Saudi-Arabien vorherrschenden gesellschaftlichen Regeln beachtet werden.
Während des Fastenmonats Ramadan ist mit Einschränkungen im Alltag (tagsüber Schließung von Restaurants außerhalb der Hotels, reduzierte Arbeitszeiten bei Behörden) und mit erhöhter Sensibilität in religiösen Angelegenheiten sowie in Bezug auf die Einhaltung islamischer Traditionen zu rechnen. Auch wenn die Fastenregeln nur für Muslime gelten, sollten auch Nichtmuslime darauf achten, keine religiösen Gefühle zu verletzen.
Homosexuelle Handlungen sind in Saudi-Arabien strafverfolgt und auch gesellschaftlich nicht akzeptiert.
Das saudi-arabische Strafrecht beruht auf der islamischen Scharia und ist (noch) kaum kodifiziert. Stockhiebe und sonstige Körperstrafen werden mit abnehmender Tendenz verhängt.
Drogen- und Alkoholbesitz sind strafbar; für Drogendelikte kann die Todesstrafe verhängt werden.
Prostitution, homosexuelle Handlungen und außerehelicher Geschlechtsverkehr werden in Saudi-Arabien nach Ermessen des Richters mit Geldstrafe und/oder Freiheitsentzug bestraft, kann auch die Todesstrafe verhängt werden.
Unverheirateten Frauen wird angesichts möglicher rechtlicher Konsequenzen dringend von einer Entbindung in Saudi-Arabien abgeraten.
Die unerwünschte Kontaktaufnahme ausländischer Männer zu nicht verwandten saudi-arabischen Frauen kann zu einer Anzeige wegen sexueller Belästigung führen. Körperlicher Kontakt muss für dieses Vergehen nicht vorliegen, es reicht zum Teil, dass sich eine Frau sexuell belästigt fühlt.
Das Fotografieren von Sicherheitseinrichtungen, Fahrzeugen oder Personen aus dem Sicherheitsbereich kann zur Festnahme führen. Menschen sollten nicht ungefragt fotografiert werden. Die Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung der betroffenen Person kann mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden. Ein ausdrückliches Fotografierverbot besteht in und um die beiden Heiligen Moscheen in Mekka und Medina. Grundsätzlich muss damit gerechnet werden, dass bei unerlaubtem Fotografieren Kamera und Filme bzw. Speicherkarten konfisziert werden.
Die Sozialen Medien werden streng überwacht. In jüngerer Vergangenheit wurden zahlreiche - auch ausländische - Personen aufgrund als kritische empfundener Äußerungen zu teils hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Auch das einfache Weiterleiten von Nachrichten mit politischen Inhalten oder das Weiterverbreiten als kritisch empfundener Inhalte kann zu Verhaftungen und hohen Freiheitsstrafen führen.
Landeswährung ist der saudi-arabische Riyal (SAR). Kreditkarten sind weit verbreitet, auch Kleinstbeträge können damit bezahlt werden. Bargeld kann an Geldautomaten mit Debit- (Girocard) und Bank- und Kreditkarten abgehoben werden. Es empfiehlt sich dennoch die Mitnahme von EUR und USD.
Bei direkter Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet oder Aufenthalt von mehr als 12 Stunden im Transit eines Gelbfiebergebiets müssen alle Personen ab einem Alter von 12 Monaten eine Gelbfieberimpfung nachweisen. Saudi-Arabien selbst ist kein Gelbfieberinfektionsgebiet.
Alle Reisenden, die aus einem Poliomyelitis-Endemiegebiet einreisen, müssen eine Impfung gegen Kinderlähmung (Poliomyelitis) nachweisen, die zwischen 12 Monaten und vier Wochen vor Einreise verabreicht wurde. Reisende aus Afghanistan, Myanmar, Nigeria, Pakistan, Papua-Neuguinea, Syrien, Somalia und Jemen erhalten zusätzlich eine Dosis oralen Polioimpfstoff bei Einreise nach Saudi Arabien.
Spezifische Impfvorschriften hinsichtlich Pilgerreisen nach Saudi-Arabien erhalten Sie bei den saudi-arabischen Behörden.
Die Impfvorschriften für Reisende aus bestimmten Ländern können sich auch kurzfristig ändern, daher wird eine Rücksprache mit der jeweiligen Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien empfohlen.
Dengue-Viren werden an der Westküste, inklusive der Hafenstadt Djidda, durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher und betrifft zunehmend auch Reisende. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen möglicher Todesfolge auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Eine Chemoprophylaxe und eine spezifische Therapie existieren nicht. Eine Impfung ist verfügbar, siehe Dengue-Fieber.
In Saudi-Arabien wurde Chikungunya-Fieber bisher in Djidda nachgewiesen. Chikungunya-Viren werden von tagaktiven Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung ist gekennzeichnet durch hohes Fieber und unter Umständen länger anhaltenden Gelenk- und Muskelschmerzen. Die Beschwerden können oft nicht eindeutig von anderen durch Mücken übertragenen Erkrankungen unterschieden werden. Chikungunya-Fieber heilt nicht immer folgenlos aus, selten kommt es zu lang anhaltenden rheuma-ähnlichen Beschwerden. Es existiert weder eine Impfung bzw. Chemoprophylaxe noch eine spezifische Therapie, siehe Chikungunya-Fieber.
Malaria wird durch dämmerungs- und nachtaktive Anopheles-Mücken übertragen. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann noch Wochen bis Monate nach Aufenthalt im Risikogebiet ausbrechen, siehe auch Malaria.
Ein minimales Risiko besteht ganzjährig in den südwestlichen Provinzen Asir, Jizan und Najran (P. falciparum 97%, P. vivax 2%). Die Städte Djidda, Riad, Mekka, Medina und Tarif sind malariafrei.
Schützen Sie sich in den genannten Gebieten zur Vermeidung von Malaria im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Insektenstichen. Speziell sollten Sie auf folgende Punkte achten:
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht ein grundsätzliches HIV-Übertragungsrisiko. In Saudi-Arabien sind HIV-Infektionen jedoch sehr selten.
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen und auch Cholera (s.u.) jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:
Cholera wird über ungenügend aufbereitetes Trinkwasser oder rohe Lebensmittel übertragen und kann daher gut durch entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene vermieden werden. Nur ein kleiner Teil der an Cholera infizierten Menschen erkrankt und von diesen wiederum die Mehrzahl mit einem vergleichsweise milden Verlauf. Die Indikation für eine Choleraimpfung ist nur sehr selten gegeben, in der Regel nur bei besonderen Expositionen wie der Arbeit im Krankenhaus mit Cholerapatienten, siehe Cholera.
Diese Infektionskrankheit löst seit 2012 vorrangig in Ländern der Arabischen Halbinsel vereinzelt schwere Atemwegserkrankungen aus. Ursache ist ein Coronavirus (MERS-CoV), dessen Biologie nicht abschließend geklärt ist. Kamele scheinen an der Übertragung auf den Menschen beteiligt zu sein. Zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kam es nur bei sehr engem Kontakt zu Kranken, siehe MERS.
Es kommen einige weitere durch Mücken oder Zecken übertragene Infektionserkrankungen vor, die aber bei Reisenden insgesamt selten sind (Leishmaniasis, Phlebotomus Fieber, Filariose, Rift-Valley-Fieber).
Durch den Verzehr von nicht pasteurisierten Milchprodukten kann die bakterielle Infektionskrankheit Brucellose übertragen werden.
Die Wurmerkrankung Schistosomiasis (Bilharziose) ist in einigen Oasen, auch in der Umgebung von Riad, endemisch, siehe Schistosomiasis.
Insbesondere in größeren Städten wie Riad, Djidda und Yanbu besteht zwischenzeitlich eine Belastung durch Feinstaub sowie Sandverwirbelungen.
Die medizinische Versorgung ist in Riad, Djidda und Mekka gut. In anderen Landesteilen, auch in größeren Städten, ist das Niveau nicht immer verlässlich gesichert.
Für Ausländer sind nur private Gesundheitseinrichtungen frei zugänglich. Das staatliche Gesundheitswesen kann in der Regel nur in wirklichen Notfallsituationen und zur Erstbehandlung in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie neben dem generellen auch den medizinischen Haftungsausschluss
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Von Reisen in das Grenzgebiet zu Jemen (30 km Grenzstreifen in den Provinzen Nadschran, Asir und Dschaizan), wird dringend abgeraten.
Von nicht erforderlich Reisen in den Bezirk Qatif in der Ostprovinz wird abgeraten.
Angriffe der Huthi-Miliz im Roten Meer
Obwohl die saudi-arabischen Sicherheitskräfte in den letzten Jahren Erfolge im Kampf gegen terroristische Gruppen wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH) und den IS erzielen, ist die Bedrohung durch terroristische Anschläge weiterhin hoch. 2021 wurde ein französischer Teilnehmer der Rallye Dakar in Djidda bei einer Explosion in seinem Auto schwer verletzt. Ein terroristischer Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden. 2023 wurde in Djidda ein Wachmann vor dem US-Generalkonsulat von einem Einzeltäter erschossen.
In der Vergangenheit kamen bei weiteren Anschlägen, die Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude und schiitische Einrichtungen zum Ziel hatten, saudi-arabische Sicherheitskräfte ums Leben.
In der Ostprovinz kam es in den letzten Jahren zu Auseinandersetzungen mit den lokalen Sicherheitsbehörden, insbesondere im Raum Qatif.
Nach wie vor kommt es zu einzelnen, lokal begrenzten Kampfhandlungen an der jemenitisch-saudi-arabischen Grenze.
Angesichts vergrößerter Reichweiten der genutzten Raketen und Drohnen sind Angriffe auch auf andere Provinzen und auf wichtige Infrastruktureinrichtungen weiterhin nicht auszuschließen.
Die Kriminalitätsrate bewegt sich auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Telefonbetrug ist weit verbreitet.
Es herrscht überwiegend Wüstenklima, in Meeresnähe eine hohe Luftfeuchtigkeit.
Starke Regenfälle können zwischen November und Februar auf trockenem Boden zu Überschwemmungen bis hin zu Sturmfluten und Verkehrsbehinderungen führen.
Es gibt ein Inlandsflugnetz und Eisenbahn- (zwischen Riad/Dammam, Riad/Al-Qassim/Hail/Sakaka und Jeddah/Mekka/Medina) sowie Busverbindungen. In den Städten gibt es bisher nur wenig öffentliche Verkehrsmittel, sondern nur Taxis und Mietwagen.
Die Land-, Luft- und Seegrenzen zu Katar sind geöffnet. Der Zustand der Straßen ist in den Städten und zwischen großen Ballungszentren sehr gut, allerdings liegen Tankstellen auf weniger frequentierten Fernstraßen zum Teil weit auseinander. Ausschilderungen sind oftmals in Arabisch. Die Verkehrsverhältnisse erfordern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Vorsicht.
Die saudi-arabischen Behörden verbieten Reisen in die Wüste (Durchquerung der Rub al-Khali-Wüste) aus Sorge um die Sicherheit ausdrücklich. Die touristische Infrastruktur des Landes befindet sich noch im Aufbau. Besuchsmodalitäten von Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten können sich kurzfristig ändern. Bei Fragen können sich Reisende an das Tourismus-Ministerium bzw. seine Tourismus-Hotline 930 wenden.
Informationen für Pilgerreisende bietet die "Nusuk"-Plattform. Während des Zeitraums der Pilgerreise ist damit zu rechnen, dass der Zugang zu den Städten Mekka und Medina auf Hajj-Reisende beschränkt wird.
Der internationale Führerschein ist erforderlich und nur in Verbindung mit dem nationalen deutschen Führerschein gültig.
Die bisher bestehenden strengen Kleidungs- und Verhaltensvorschriften nach konservativem wahhabitischen Islamverständnis sind im Zuge der Öffnung des Landes für Touristen neu ausgelegt und durch ein allgemeines Gesetz zur öffentlichen Ordnung ergänzt worden. Obwohl das Tragen einer Abbaya (schwarzer Ganzkörperumhang) für Frauen keine Pflicht mehr sein soll, sollten die in Saudi-Arabien vorherrschenden gesellschaftlichen Regeln beachtet werden.
Während des Fastenmonats Ramadan ist mit Einschränkungen im Alltag (z.B. tagsüber Schließung von Restaurants außerhalb der Hotels, reduzierte Arbeitszeiten bei Behörden) und mit erhöhter Sensibilität in religiösen Angelegenheiten sowie in Bezug auf die Einhaltung islamischer Traditionen zu rechnen. Auch wenn die Fastenregeln nur für Muslime gelten, sollten auch Nichtmuslime darauf achten, keine religiösen Gefühle zu verletzen.
Homosexuelle Handlungen sind in Saudi-Arabien strafverfolgt und auch gesellschaftlich nicht akzeptiert.
Das saudi-arabische Strafrecht beruht auf der islamischen Scharia und ist (noch) kaum kodifiziert. Stockhiebe und sonstige Körperstrafen werden mit abnehmender Tendenz verhängt.
Drogen- und Alkoholbesitz sind strafbar; für Drogendelikte kann die Todesstrafe verhängt werden.
Prostitution, homosexuelle Handlungen und außerehelicher Geschlechtsverkehr werden in Saudi-Arabien nach Ermessen des Richters mit Geldstrafe und/oder Freiheitsentzug bestraft, ggf. kann auch die Todesstrafe verhängt werden.
Unverheirateten Frauen wird angesichts möglicher rechtlicher Konsequenzen dringend von einer Entbindung in Saudi-Arabien abgeraten.
Die unerwünschte Kontaktaufnahme ausländischer Männer zu nicht verwandten saudi-arabischen Frauen kann zu einer Anzeige wegen sexueller Belästigung führen. Körperlicher Kontakt muss für dieses Vergehen nicht vorliegen, es reicht zum Teil, dass sich eine Frau sexuell belästigt fühlt.
Das Fotografieren von Sicherheitseinrichtungen, Fahrzeugen oder Personen aus dem Sicherheitsbereich kann zur Festnahme führen. Menschen sollten nicht ungefragt fotografiert werden. Die Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung der betroffenen Person kann mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden. Ein ausdrückliches Fotografierverbot besteht in und um die beiden Heiligen Moscheen in Mekka und Medina. Grundsätzlich muss damit gerechnet werden, dass bei unerlaubtem Fotografieren Kamera und Filme bzw. Speicherkarten konfisziert werden.
Die Sozialen Medien werden streng überwacht. In jüngerer Vergangenheit wurden zahlreiche – auch ausländische – Personen aufgrund als kritische empfundener Äußerungen zu teils hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Auch das einfache Weiterleiten von Nachrichten mit politischen Inhalten oder das Weiterverbreiten als kritisch empfundener Inhalte kann zu Verhaftungen und hohen Freiheitsstrafen führen.
Landeswährung ist der saudi-arabische Riyal (SAR). Kreditkarten sind weit verbreitet, auch Kleinstbeträge können damit bezahlt werden. Bargeld kann an Geldautomaten mit Debit- (Girocard) und Bank- und Kreditkarten abgehoben werden. Es empfiehlt sich dennoch die Mitnahme von EUR und USD.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Der deutsche Zoll informiert über die aktuell geltenden Zollbestimmungen bei Einreise nach Deutschland.
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise bzw. der Beantragung des Visums noch mindestens sechs Monate gültig sein.
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Saudi-Arabien ein Visum.
Deutsche Staatsangehörige können ein Tourismus-Visum elektronisch vor Antritt der Reise als E-Visum beantragen.
Grundsätzlich ist auch die Beantragung eines „Visa on Arrival" zu touristischen Zwecken möglich; es wird dazu geraten, rechtzeitig vor Reiseantritt ein Visum einholen.
Verbindliche Informationen zu Transitvisa sind ggf. bei der zuständigen saudi-arabischen Vertretung oder der jeweiligen Fluggesellschaft einzuholen. Aufgrund des Umstands, dass Saudi-Arabien sich erst in letzter Zeit zu einem Reise- und Transitland entwickelt, besteht teilweise noch Unsicherheit bei staatlichen Stellen und Airlines über die an saudi-arabischen Flughäfen anzuwendenden Vorschriften. Dies sollte bei Transitreisen berücksichtigt werden.
Visa für Aufenthalte zu anderen Zwecken, z.B. geschäftlicher oder journalistischer Art, werden durch die jeweilige saudi-arabische Auslandsvertretung ausgestellt.
Geschäftsreisende benötigen ein Schreiben ihres Unternehmens, das von der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. der Handwerkskammer in Deutschland beglaubigt ist, und ein von der lokalen Handelskammer in Saudi-Arabien beglaubigtes Einladungsschreiben des saudi-arabischen Partners. Sie können stattdessen auch die Zustimmung der saudi-arabischen Investitionsförderungsgesellschaft (SAGIA) vorlegen.
Es besteht gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Erteilung eines Visums durch SAGIA. Dies ist auch von Drittländern aus möglich.
Für mehrmalige Einreisen kann ein Jahresvisum an Geschäftsleute, Investoren und Firmenbeauftragte erteilt werden, die ihre saudi-arabischen Geschäftspartner besuchen möchten. Nach Mitteilung der saudi-arabischen Botschaft gelten als Geschäftsleute Firmenbesitzer, Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, Firmenvertreter und Generaldirektoren. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf Männer als auch auf Frauen. Für diese Personen ist keine Einladung durch eine saudi-arabische Firma erforderlich.
Für die kleine und große Pilgerfahrt werden besondere Einreisevisa von den saudi-arabischen Behörden erteilt. Während der Pilgerzeit gelten für die Einreise von Pilgern besondere Gesundheits- und Hygienebestimmungen (siehe medizinische Hinweise). Mit diesen Visa ist es allerdings nicht möglich, außerhalb Mekkas und Medinas zu reisen oder etwa eine Ehe zu schließen.
Zur Frage der Einreise nach Saudi-Arabien mit einem Pass, der israelische Einreisestempel enthält, wird um direkte Kontaktaufnahme mit der Botschaft Saudi-Arabiens in Berlin gebeten.
Ein HIV-Test wird dann verlangt und auch durchgeführt, wenn ein Langzeit- (Arbeits-) Visum beantragt wird. Ist der HIV-Test positiv, wird das Visum nicht erteilt.
In Einzelfällen ist es in Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrats vorgekommen, dass dort ansässige deutsche Staatsangehörige an der Ausreise gehindert wurden. Ein häufiger Grund sind arbeitsrechtliche Meinungsverschiedenheiten, die den Arbeitgeber („Sponsor") veranlassen, die zuständigen Behörden um die Verhängung von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen im Sinne einer „Ausreisesperre" (engl. „travel ban") auch außerhalb von Gerichtsverfahren zu ersuchen. Auch die Nichterfüllung finanzieller Forderungen durch den Arbeitnehmer hat in der Vergangenheit zur Verwehrung der Ausreise geführt. Es wird daher empfohlen, sich vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. Beginn einer Geschäftstätigkeit über die geltende Rechtslage zu informieren.
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.
Reisende (auch minderjährige Kinder), die neben der deutschen zugleich auch die saudi-arabische Staatsangehörigkeit besitzen (etwa durch Abstammung von einem Elternteil mit saudi-arabischer Staatsangehörigkeit), werden entsprechend der allgemeinen internationalen Praxis in Saudi-Arabien ausschließlich als Staatsangehörige Saudi-Arabiens behandelt. Personen mit einer solchen doppelten Staatsangehörigkeit unterliegen uneingeschränkt den saudi-arabischen Gesetzen, sobald sie sich in Saudi-Arabien aufhalten (u.a. familienrechtliche Bestimmungen). Nach dortigem Recht dürfen minderjährige Kinder (unter 21 Jahren) ohne Zustimmung des (saudi-arabischen) Vaters nicht ausreisen.
Konsularische Hilfe durch die deutsche Botschaft in Riad ist für diesen Personenkreis in aller Regel nicht möglich.
Ein- und Ausfuhr von Bargeld, konvertierbaren Mitteln, Edelmetallen und Edelsteinen müssen vor der Einreise deklariert werden, wenn ihr Gesamtwert 60.000 SAR (ca. 12.000 EUR) überschreitet. Hierzu muss beim Zoll eine Zollerklärung („Declaration Form") des saudi-arabischen Ministeriums für Finanzen ausgefüllt werden (Angabe von Reisegründen, persönliche Daten, Art und Höhe der eingeführten Werte). Die Erklärung sowie nähere Informationen sind auf der Webseite des saudi-arabischen Zolls erhältlich.
Die Einfuhr von Drogen, Waffen, Alkohol Schweinefleisch und pornografischem Material ist strengstens verboten.
Bei illegaler Einfuhr schon geringer Mengen von Drogen, u.a. auch Captagon, kann die Todesstrafe drohen. Als pornografisches Material wird jegliche Darstellung körperlicher Freizügigkeit, auch auf DVDs und CDs, angesehen.
Bei Einreise nach Saudi-Arabien darf eine für maximal 90 Tage ausreichende Menge an verschreibungspflichtigen Medikamenten für den persönlichen Bedarf mitgeführt werden. Dabei sind ein ärztliches Attest und das Rezept für die entsprechenden Medikamente mitzuführen und den Mitarbeitern der saudi-arabischen Behörde für Lebensmittel und Medikamente (SFDA) an der jeweiligen Grenzübergangsstelle vorzulegen.
Bei Einfuhr von Bibeln, Koranen und religiösen Schriften kann es an der Grenze zu erheblichen Schwierigkeiten und Beschlagnahmungen kommen.
Für Auskünfte zur Einfuhr von Haustieren sollte die Botschaft Saudi-Arabiens in Berlin kontaktiert werden. Grundsätzlich ist ein tierärztliches Zeugnis über Impfungen gegen diverse Krankheiten und einen guten Gesundheitszustand nötig, das von der Botschaft beglaubigt werden muss.
Bei direkter Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet oder Aufenthalt von mehr als 12 Stunden im Transit eines Gelbfiebergebiets müssen alle Personen ab einem Alter von 12 Monaten eine Gelbfieberimpfung nachweisen. Saudi-Arabien selbst ist kein Gelbfieberinfektionsgebiet.
Alle Reisenden, die aus einem Poliomyelitis-Endemiegebiet einreisen, müssen eine Impfung gegen Kinderlähmung (Poliomyelitis) nachweisen, die zwischen 12 Monaten und vier Wochen vor Einreise verabreicht wurde. Reisende aus Afghanistan, Myanmar, Nigeria, Pakistan, Papua-Neuguinea, Syrien, Somalia und Jemen erhalten zusätzlich eine Dosis oralen Polioimpfstoff bei Einreise nach Saudi Arabien.
Spezifische Impfvorschriften hinsichtlich Pilgerreisen nach Saudi-Arabien erhalten Sie bei den saudi-arabischen Behörden.
Die Impfvorschriften für Reisende aus bestimmten Ländern können sich auch kurzfristig ändern, daher wird eine Rücksprache mit der jeweiligen Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien empfohlen.
Dengue-Viren werden an der Westküste, inklusive der Hafenstadt Djidda, durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher und betrifft zunehmend auch Reisende. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen inkl. möglicher Todesfolge auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Eine Chemoprophylaxe und eine spezifische Therapie existieren nicht. Eine Impfung ist verfügbar, siehe Dengue-Fieber.
In Saudi-Arabien wurde Chikungunya-Fieber bisher in Djidda nachgewiesen. Chikungunya-Viren werden von tagaktiven Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung ist gekennzeichnet durch hohes Fieber und unter Umständen länger anhaltenden Gelenk- und Muskelschmerzen. Die Beschwerden können oft nicht eindeutig von anderen durch Mücken übertragenen Erkrankungen unterschieden werden. Chikungunya-Fieber heilt nicht immer folgenlos aus, selten kommt es zu lang anhaltenden rheuma-ähnlichen Beschwerden. Es existiert weder eine Impfung bzw. Chemoprophylaxe noch eine spezifische Therapie, siehe Chikungunya-Fieber.
Malaria wird durch dämmerungs- und nachtaktive Anopheles-Mücken übertragen. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann noch Wochen bis Monate nach Aufenthalt im Risikogebiet ausbrechen, siehe auch Malaria.
Ein minimales Risiko besteht ganzjährig in den südwestlichen Provinzen Asir, Jizan und Najran (P. falciparum 97%, P. vivax 2%). Die Städte Djidda, Riad, Mekka, Medina und Tarif sind malariafrei.
Schützen Sie sich in den genannten Gebieten zur Vermeidung von Malaria im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Insektenstichen. Speziell sollten Sie auf folgende Punkte achten:
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht ein grundsätzliches HIV-Übertragungsrisiko. In Saudi-Arabien sind HIV-Infektionen jedoch sehr selten.
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen und auch Cholera (s.u.) jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:
Cholera wird über ungenügend aufbereitetes Trinkwasser oder rohe Lebensmittel übertragen und kann daher gut durch entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene vermieden werden. Nur ein kleiner Teil der an Cholera infizierten Menschen erkrankt und von diesen wiederum die Mehrzahl mit einem vergleichsweise milden Verlauf. Die Indikation für eine Choleraimpfung ist nur sehr selten gegeben, in der Regel nur bei besonderen Expositionen wie z.B. der Arbeit im Krankenhaus mit Cholerapatienten, siehe Cholera.
Diese Infektionskrankheit löst seit 2012 vorrangig in Ländern der Arabischen Halbinsel vereinzelt schwere Atemwegserkrankungen aus. Ursache ist ein Coronavirus (MERS-CoV), dessen Biologie nicht abschließend geklärt ist. Kamele scheinen an der Übertragung auf den Menschen beteiligt zu sein. Zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kam es nur bei sehr engem Kontakt zu Kranken, siehe MERS.
Es kommen einige weitere durch Mücken oder Zecken übertragene Infektionserkrankungen vor, die aber bei Reisenden insgesamt selten sind (z.B. Leishmaniasis, Phlebotomus Fieber, Filariose, Rift-Valley-Fieber).
Durch den Verzehr von nicht pasteurisierten Milchprodukten kann die bakterielle Infektionskrankheit Brucellose übertragen werden.
Die Wurmerkrankung Schistosomiasis (Bilharziose) ist in einigen Oasen, auch in der Umgebung von Riad, endemisch, siehe Schistosomiasis.
Insbesondere in größeren Städten wie Riad, Djidda und Yanbu besteht zwischenzeitlich eine Belastung durch Feinstaub sowie Sandverwirbelungen.
Die medizinische Versorgung ist in Riad, Djidda und Mekka gut. In anderen Landesteilen, auch in größeren Städten, ist das Niveau nicht immer verlässlich gesichert.
Für Ausländer sind nur private Gesundheitseinrichtungen frei zugänglich. Das staatliche Gesundheitswesen kann in der Regel nur in wirklichen Notfallsituationen und zur Erstbehandlung in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie neben dem generellen auch den medizinischen Haftungsausschluss
Hier finden Sie Adressen zuständiger diplomatischer Vertretungen und Informationen zur Politik und zu den bilateralen Beziehungen mit Deutschland.
Weitere wichtige Hinweise für Ihre Reise
Die medizinische Versorgung ist in Riad, Jeddah und Mecca gut. Auf dem Land ist sie jedoch mit Europa nicht zu vergleichen und ist gelegentlich - auch in der Stadt - bei scheinbar moderner Einrichtung hygienisch oder personell problematisch. Vielfach fehlen auf dem Land auch europäisch ausgebildete, Englisch oder Französisch sprechende Ärzte.
Ein ausreichender, weltweit gültiger Krankenversicherungsschutz und eine zuverlässige Reiserückholversicherung sind dringend empfohlen.
Eine individuelle Reiseapotheke kann mitgenommen werden, muss dann aber unterwegs den Temperaturen entsprechend geschützt werden.
Hinweis: Pilger müssen bei der Einreise einen wirksamen Impfschutz gegen Meningokokken, sowie bei Einreise aus einem Staat mit Polio-Vorkommen einen Polioimpfschutz, nachweisen.
Wegen der Gefahr möglicher Infektionen ist auf eine sorgfältige Trinkwasser- und Nahrungsmittelhygiene zu achten. Wasser sollte generell vor dem Trinken, Zähneputzen und vor der Eiswürfelbereitung entweder abgekocht oder anderweitig sterilisiert werden oder abgepackt gekauft werden. Beim Kauf von abgepacktem Wasser sollte darauf geachtet werden, dass die Original-Verpackung nicht angebrochen ist.
Milch ist in der Regel nicht pasteurisiert und sollte abgekocht werden. Trocken- und Dosenmilch nur mit keimfreiem Wasser anrühren. Milchprodukte aus ungekochter Milch vermeiden. Fleisch- und Fischgerichte nur gut durchgekocht und heiß serviert essen. Der Genuss von rohen Salaten und Mayonnaise sollte vermieden werden. Gemüse sollte gekocht und Obst geschält werden.
Titel | Besondere Vorsichtsmaßnahmen | Gesundheitszeugnis erforderlich |
---|---|---|
Gelbfieber | 1 | - |
Cholera | Nein | - |
Typhus & Polio | 2 | - |
Malaria | 3 | - |
Essen & Trinken | - | - |
[1] Eine Impfbescheinigung gegen Gelbfieber wird von allen Reisenden verlangt, die innerhalb von sechs Tagen nach Aufenthalt in einem von der WHO ausgewiesenen Infektionsgebieten einreisen wollen. Ausgenommen sind Transitreisende, die sich weniger als 12 Stunden im Transit befinden und den Flughafen in Saudi-Arabien nicht verlassen sowie Reisende, die unter 9 Monate alt sind.
[2] Alle Personen, die nach Saudi-Arabien einreisen und aus Poliomyelitis-Endemiegebieten kommen, müssen eine gültige Polio-Impfung vorweisen, die bei der Einreise nicht älter als vier Wochen sein darf. Europäische Länder sind keine Poliomyelitis-Endemiegebiete.
[3] Malariaschutz gegen die vorherrschende gefährlichere Form Plasmodium falciparum ist ganzjährig in den meisten der südwestlichen Regionen (ausgenommen sind die höheren Lagen der Provinz Asir) sowie in bestimmten ländlichen Gebieten der westlichen Regionen erforderlich. Chloroquinresistenz wurde gemeldet.
Für eine Arbeitserlaubnis ist ein negativer HIV-Test in englischer Sprache (Formular auf Anfrage über die Botschaft) erforderlich. Das Mitführen einer arabischen Übersetzung ist ratsam.
Die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Standardimpfungen für Kinder und Erwachsene (u.a. gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), Mumps, Masern, Röteln, Pneumokokken und Influenza) sollten vor der Reise ggf. aufgefrischt werden.
Bilharziose-Erreger kommen in manchen Teichen und Flüssen der zentralen und westlichen Provinzen, in den Oasen Taif, Tbuk, Wadi Fatima, Qisan und in der Umgebung von Riad vor. Das Schwimmen und Waten in Binnengewässern sollte daher vermieden werden. Gut gepflegte Schwimmbecken mit gechlortem Wasser sind unbedenklich.
Es kommt vereinzelt zu schweren Infektionen der Atemwege durch ein neues Coronavirus (MERS-CoV, die Abkürzung für Middle East Respiratory Syndrome Corona Virus). Wo genau und wie sich Menschen in verschiedenen Ländern anstecken können, ist unklar. Die Weltgesundheitsorganisation WHO geht davon aus, dass es bei sehr engem Kontakt zu Erkrankten auch zu einer Übertragung von Mensch zu Mensch kommen kann. Enger Kontakt zu Kamelen und zu Fledermäusen sollte vermieden werden, da sie als Krankheitsüberträger vermutet werden.
Das durch Mückenstich übertragbare Dengue-Fieber kommt vor allen in Djidda und den Küstenregionen im Westen vor. Es empfiehlt sich ein wirksamer Insektenschutz.
Hepatitis A und Hepatitis B kommen landesweit vor. Eine Hepatitis A-Schutzimpfung wird generell empfohlen. Die Impfung gegen Hepatitis B sollte bei längerem Aufenthalt und engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung sowie allgemein bei Kindern und Jugendlichen erfolgen.
HIV/Aids ist weltweit ein Problem und eine Gefahr für alle, die Infektionsrisiken eingehen. Arabische Länder wie Saudi-Arabien werden erst jetzt verzögert und zahlenmäßig noch relativ gering betroffen. Die bekannten Risiken sollte man auch hier meiden.
Die durch Schmetterlingsmücken übertragene Leishmaniose kommt landesweit vor. Schutz bieten hautbedeckende Kleidung und insektenabweisende Mittel.
Epidemische Ausbrüche der Meningokokken-Meningitis kommen vor. Um sich zu schützen, sollte man sich impfen lassen und große Menschenansammlungen meiden. Für Pilger und Saisonarbeiter gelten bei der Einreise zum Hajj spezielle Impfvorschriften. In der Regel wird eine Meningokokken-Impfung mit einem tetravalenten Impfstoff verlangt; sie ist vom 10. Tag nach der Applikation für 3 Jahre gültig (und wirksam).
Tuberkulose kommt vor. Eine Impfung gegen Tuberkulose sollte bei besonderer Exposition erwogen werden.
Titel | Pass erforderlich | Visum erforderlich | Rückflugticket erforderlich |
---|---|---|---|
Andere EU-Länder | Ja | Ja | Ja |
Schweiz | Ja | Ja | Ja |
Österreich | Ja | Ja | Ja |
Deutschland | Ja | Ja | Ja |
Türkei | Ja | Ja | Ja |
Allgemein erforderlich, muss bei der Einreise bzw. bei der Beantragung des Visums noch mindestens 6 Monate gültig sein und zwei gegenüber liegende freie Seiten enthalten.
Alle Reisepässe müssen maschinenlesbar sein.
Visabestimmungen können sich kurzfristig ändern. Auskünfte erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen.
Allein reisende Frauen sollten bedenken, dass Frauen in der Regel nicht mit Männern, mit denen sie weder verwandt noch verheiratet sind, im gleichen Auto fahren dürfen. Frauen müssen angemessen gekleidet sein. Einzelheiten von der zuständigen konsularischen Vertretung.
Erforderlich u.a. für Staatsangehörige der in der obigen Tabelle genannten Länder.
Online-Visum
U.a. die folgenden Staatsangehörigen in der obigen Tabelle genannten Länder können für touristische Reisen ein Online-Visum beantragen:
a) Deutschland, Österreich und alle anderen EU-Staaten,
b) Schweiz.
Visum bei der Ankunft
U.a. die folgenden Staatsangehörigen in der obigen Tabelle genannten Länder können für touristische Reisen ein Visum bei der Ankunft für einen max. 12-monatigen Aufenthalt beantragen:
(a) Personen mit ständigem Wohnsitz in einem EU-Land.
(b) Inhaber eines gültigen Schengenvisums (für Touristen oder Geschäftsleute).
Deutsche: Elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden).
Österreicher: Eigener maschinenlesbarer Reisepass.
Schweizer: Eigener maschinenlesbarer Reisepass.
Türken: Eigener maschinenlesbarer Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Achtung: Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit unterliegen uneingeschränkt den saudi-arabischen Gesetzen, sobald sie sich in Saudi-Arabien aufhalten (u.a. familienrechtliche Bestimmungen). Nach dortigem Recht dürfen minderjährige Kinder (unter 21 Jahren) ohne Zustimmung des (saudi-arabischen) Vaters nicht ausreisen.
e-Visum: max. 30 Minuten.
Transitreisende, die mit dem nächsten Anschluss innerhalb von 18 Stunden weiterfliegen, ein bestätigtes Rück-/Weiterflugticket und gültige Reisedokumente vorweisen können und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Mit Ausnahme von Saudi Arabian Airlines, mit der zwei Zwischenstopps in Saudi-Arabien gestattet sind, darf im Rahmen der visumfreien Durchreise nur eine Zwischenlandung erfolgen.
Neu ist das kostenlose 96-Stunden-Transitvisum, das zusammen mit dem Flugticket bei Saudi Arabian Airlines (SV) oder bei Flynas (XY) für die Einreise an allen internationalen Flughäfen in Saudi-Arabien erworben werden kann. Der Service heißt "Your Ticket - Your Visa" und wird in Kooperation von den zuständigen Ministerien Saudi-Arabiens und der saudischen Tourismusbehörde angeboten.
Touristenvisum, Geschäftsvisum (90 Tage gültig), Visum für eine vorübergehende Arbeitsaufnahme, Transit-, Einfach- oder Mehrfachvisum (für Verwandtenbesuche).
Transitvisa sind 3 Tage gültig. Transit über den Landweg ist nicht möglich.
Für die kleine (Umrah) und die große Pilgerfahrt (Hadsch) werden besondere Einreisevisa von den saudischen Behörden erteilt.
Visum bei der Einreise: 480 SAR (300 SAR + Gebühren für die Auslandskrankenversicherung gegen Erkrankungen an Corona)
e-Visum: 535 SAR (inkl. Gebühren für die Auslandskrankenversicherung gegen Erkrankungen an Corona)
Besuchervisum:
(a) 1 Antragsformular (Beim Punkt „Ankunftsort“ muss angegeben werden, ob der Reisende auf dem Land- oder Luftweg einreist).
(b) 2 identische, aktuelle Passfotos im EU-Format in Farbe mit weißem Hintergrund, Brillenträger ohne Brille.
(c) Maschinenlesbarer Reisepass, der bei der Einreise noch mindestens 6 Monate gültig ist und zwei gegenüber liegende freie Seiten enthält.
(d) Gebühr (Barzahlung während des persönlichen Gespräches).
(e) Vom Außenministerium beglaubigtes Einladungsschreiben einer Kontaktperson in Saudi-Arabien.
(f) Genehmigung des Saudi-Arabischen Außenministeriums (es wird eine Genehmigungsnummer erteilt).
(g) Aktuelles Führungszeugnis im Original.
(h) Ggf. Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, Österreich oder die Schweiz, die noch mindestens 6 Monate gültig ist. Ausländische EU-Bürger benötigen ihre Meldebescheinigung für ihren Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz.
Geschäftsvisum (nur Männer):
(a)-(h).
(i) Angaben über Reisezweck und -dauer.
(j) Übernahmeerklärung der Reise- und Aufenthaltskosten durch die Firma und Anschrift des Geschäftspartners in Saudi-Arabien.
(k) Offizielles Empfehlungsschreiben bzw. Einladungsreferenz, beglaubigt durch die saudische Industrie- und Handelskammer. Bezahlung der Beglaubigungsgebühr durch den saudischen Geschäftspartner.
(l) Ein Schreiben des Unternehmens, das von der IHK beglaubigt ist, und ein von der IHK in Saudi-Arabien beglaubigtes Einladungsschreiben des saudischen Partners oder die Zustimmung des Investitionsministeriums.
(m) Beglaubigte Kopien von Qualifikationsnachweisen. Die Originale müssen bei der Beantragung legalisiert sein.
(n) Abschlusszeugnis in Kopie.
(o) Beglaubigte Bestätigung, dass die beschriebene Stelle im Unternehmen ausgefüllt wurde.
(p) Befähigungsnachweis.
Touristenvisum
(a) Reisepass, der bei der Ankunft noch mindestens 6 Monate gültig ist.
(b) Visumgebühren.
(c) offizielles Einladungsschreiben.
Muslime: Wenn der Antragsteller nicht in einem islamischen Land geboren ist, ist eine Islambescheinigung erforderlich.
Fremdwährungen können in Banken und Wechselstuben umgetauscht werden.
1 Saudi-Arabischer Riyal = 100 Halalah. Währungskürzel: RI, SAR (ISO-Code). Banknoten gibt es im Wert von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5 und 1 RI; Münzen sind im Wert von 100, 50, 25, 10 und 5 Halalah im Umlauf.
Keine Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr der Landeswährung. Ein- und Ausfuhr von Fremdwährungen, Schmuck, Edelsteinen, Edelmetallen und anderen Geldmitteln bis zum Gegenwert von 60.000 RI möglich, bei höheren Beträgen Deklarationspflicht (detailliertes Formular des saudi-arabischen Finanzministeriums).
Die israelische Währung darf nicht eingeführt werden.
Gängige Kreditkarten wie American Express, Mastercard, Diners Club und Visa werden landesweit akzeptiert. Einzelheiten vom Aussteller der betreffenden Kreditkarte.
Reiseschecks werden in Saudi-Arabien in der Regel nicht akzeptiert.
Sa-Mi 08.30-12.00 und 17.00-20.00 Uhr, Do 08.30-12.00 Uhr. Wechselstuben haben länger geöffnet.
Folgende Artikel können zollfrei nach Saudi-Arabien eingeführt werden (Personen über 18 Jahren):
200 Zigaretten oder 500 g Tabakerzeugnisse.
Persönliche Gegenstände und Geschenke dürfen bis zu einem Gegenwert von 3.000 SR zollfrei eingeführt werden.
Alle Waren, außer persönliche Gegenstände und Kleidung für die Reise, sind zu verzollen. Kameras und Laptops sind zollpflichtig; wenn man diese Artikel innerhalb von 90 Tagen wieder ausführt, wird der Betrag zurückerstattet. Digitiale Geräte werden stichprobenartig inspiziert, u.U. wird die Festplatte dabei zerstört. Es empfiehlt sich, pikantes Fotomaterial vor der Reise zu entfernen.
Alkohol und Drogen aller Art, Schweinefleisch und dessen Erzeugnisse, alle anderen Nahrungsmittel, Arzneimittel ohne Verpackung, Arzneimittel mit Betäubungswirkung (u. a. auch Captagon-Tabletten), Abtreibungspillen, pornographisches und obszönes Material und Medien, Muskatnussfrucht und -pulver, Glücksspiele, Waren, auf denen berühmte Persönlichkeiten abgebildet sind, israelische Schekel, Falschgeld, Hunde, Leder und Felle von wilden Tieren, Waren, die die Flaggen anderer Länder deutlich zur Schau stellen, Feuerwerkskörper, Waffen aller Art, Laser, sowie Artikel, die von der Arabischen Liga verboten sind bzw. sich gegen den Islam richten (eine genaue Liste ist von der Botschaft erhältlich); Gegenstände mit integrierter, geheimer Kamera, Kautabak, elektronische Wasserpfeifen; Kräuter und Präparate, die nicht bei der Food and Drug Administration registriert sind.
Drogenschmuggel und -handel wird mit der Todesstrafe geahndet.
U.a. Nutztiere, Babymilch, Tierfutter, Sand und Zamzam-Wasser.
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